AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Stand: Jänner 2016

 

  1. Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich
    • Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und mfTEC Fasching KG als Auftragnehmer. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
    • Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von mfTEC ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
    • Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

  1. Angebote, Nebenabreden
    • Die Angebote von mfTEC sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
    • Enthält eine Auftragsbestätigung seitens mfTEC Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht binnen 3 Tagen schriftlich widerspricht.
    • Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Aussagen bzw. Angaben sind nur verbindlich, sofern in der Auftragsbestätigung schriftlich darauf Bezug genommen wird.

 

  1. Auftragserteilung
    • Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    • Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch mfTEC um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
    • mfTEC verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
    • Der Auftragnehmer (mfTEC) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch mfTEC selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

 

  1. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
    • Erhält mfTEC einen Beratungsauftrag, sorgt der Auftraggeber dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben (z.B. Zugang zum Produktionsbereich des Auftraggebers).
    • Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (mfTEC) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von mfTEC bekannt werden.

 

  1. Terminverzögerungen
    • Von mfTEC nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebs- oder Lieferstörungen, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse, verspätet bereitgestellte Informationen und Daten sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Termine und Fristen für die Leistungserbringung. Diese Umstände berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen.
    • Dies gilt sinngemäß auch für im Bereich des Auftraggebers liegende Gründe welche die Leistungserbringung durch mfTEC behindern, wie z.B. Betriebsstörungen, Materialengpässe, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit.

 

  1. Gewährleistung
    • mfTEC hat seine Leistungen mit der vom Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
    • mfTEC ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. mfTEC wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
    • Beweispflichtig dafür, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegt, ist der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mfTEC bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Kommt der Auftraggeber bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch mfTEC nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.
    • Ansprüche auf Gewährleistung verjähren 6 Monate ab der tatsächlichen Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber.
    • Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von mfTEC innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden, insbesondere auf entgangenen Gewinn, kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
    • Die Firma mfTEC leistet nur so weit Gewähr, als ihr selbst gegebenenfalls gegen einen Sublieferanten zusteht.
    • Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

 

  1. Schadenersatz
    • mfTEC haftet für Schäden seiner eigenen Arbeiten und seiner Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und krass-grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen.
    • Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
    • Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von mfTEC zurückzuführen ist.
    • Ein allfälliger Ersatz von Schäden ist der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert, die Summe aller Haftungen von mfTEC ist mit dessen Haftpflichtversicherungssumme beschränkt.
    • Die Haftung für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, reine Vermögensschäden oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden etc., ist ausgeschlossen.
    • Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Terminverzögerungen werden ausgeschlossen.

 

  1. Schutz des geistigen Eigentums
    • Die Urheberrechte an den von mfTEC und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungs­beschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Daten­träger etc.) verbleiben bei mfTEC. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von mfTEC zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von mfTEC – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
    • Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt mfTEC zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Weiters hat mfTEC Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von mfTEC genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
    • mfTEC ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von mfTEC anzugeben.

 

  1. Geheimhaltung
    • mfTEC ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
    • mfTEC ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist mfTEC berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
    • mfTEC ist berechtigt, den Auftraggeber namentlich als Referenz bei Präsentationen, auch über das Internet, anzuführen.

 

  1. Rücktritt vom Vertrag
    • Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt;
  • Insolvenz des Auftraggebers;
  • Insolvenzabweisung mangels Vermögens;
  • Zahlungsverzug des Auftraggebers.
    • Bei Verzug von mfTEC mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
    • Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch mfTEC unmöglich macht oder erheblich behindert, ist mfTEC zum Vertragsrücktritt berechtigt.

 

  1. Honorar
    • Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält mfTEC ein Honorar gemäß Vereinbarung. mfTEC ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen.
    • Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sind anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. gegen Rechnungslegung durch mfTEC vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
    • Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch mfTEC, so behält mfTEC den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
    • Bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers behält mfTEC den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von mfTEC bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen zu honorieren (§1168 ABGB).
    • Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
    • In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
    • Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
    • Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das von mfTEC genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 8 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

 

  1. Preisänderungen
    • Die vereinbarten Preise und Termine basieren auf den Kosten und Informationen zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebotes. Sollte es während der Projektlaufzeit zu nachhaltigen Änderungen der Anforderungen kommen und somit über die angebotenen Leistungen hinausgehende Arbeiten notwendig sein, so ist mfTEC berechtigt
  • die Projektlaufzeit einvernehmlich mit dem Auftraggeber zu verlängern;
  • dem Mehraufwand entsprechend Nachforderungen zu stellen.

 

  1. Elektronische Rechnungslegung
    • mfTEC ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch mfTEC ausdrücklich einverstanden.

 

  1. Erfüllungsort
    • Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Firmensitz von mfTEC, wenn nicht anders festgelegt.

 

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand
    • Für Verträge zwischen Auftraggeber und mfTEC kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
    • Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in St.-Pölten vereinbart.